Die Ausgleichskassen kündigen an, Online-Formular und Informationen für Betroffene bereits Anfang dieser Woche zur Verfügung zu stellen. Die ersten Versionen werden auf der Informations-Plattform www.ahv-iv.ch aufgeschaltet.

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Die Auszahlung der neuen Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Die Selbständigerwerbenden sind im Fokus. Die Wirtschaft und die Ausgleichskassen haben gemeinsam eine Herkules-Aufgabe zu bewältigen.

Den Ausgleichskassen ist bewusst, dass die wirtschaftliche Not der Selbständigerwerbenden und Angestellten mit Erwerbsausfall wegen der Auftragslage gross ist. Die Ausgleichskassen setzen alles ihnen Mögliche daran, den Auftrag des Bundesrates vom 20. März so schnell wie möglich und einfach umzusetzen. Seit Freitagnachmittag liegt ihnen die Verordnung vor. Diese Vorgabe wird jetzt unter Hochdruck analysiert, die Prozesse definiert und die Informatik vorbereitet.

Wer hat Anspruch?

Der Weg zur neuen Leistung soll für die Betroffenen möglichst einfach und unbürokratisch sein, trotzdem muss der Anspruch geprüft werden, und dafür gibt es Kriterien. Anspruch haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Ebenfalls bei ärztlich angeordneter Quarantäne. Selbständigerwerbende, denen der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung verwehrt ist, können nun auf diesem Weg ihren Anspruch geltend machen.

Gemäss den Schätzungen des Bundes ist mit über 160'000 Betroffenen zu rechnen. Dauern die Einschränkungen der Wirtschaft drei Monate, so ist mit Auszahlungen von gegen 1.5 Milliarden Franken zu rechnen.

Die Ausgleichskassen arbeiten mit Hochdruck und in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen an der Umsetzung. Ihr erklärtes Ziel ist es, das Informationsmaterial und ein Online-Antragsformular schon am Montag in drei Sprachen zur Verfügung zu stellen. Die ersten Versionen werden auf der Informations-Plattform www.ahv-iv.ch aufgeschaltet.

Welche Ausgleichskasse ist zuständig?

Für die Beratung ist immer diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei welcher die Betroffenen ihre AHV-Beiträge abrechnen. Wie bei der EO und der Mutterschaftsentschädigung. Diese Ausgleichskasse nimmt auch die Anmeldung entgegen und ist für die Auszahlung zuständig. Wer eine Anmeldung einreicht, muss wissen, dass die Entschädigungsleistung nicht im Voraus ausbezahlt wird. Es handelt sich um eine nachschüssige Leistung, die im Folgemonat bezahlt wird. Wie bei der EO und der Mutterschaftsentschädigung. Zwischen Anmeldung und Auszahlung liegt deshalb in der Regel ein Monat. Erste Auszahlungen werden schon ab Mitte April 2020 erfolgen können.

Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Daneben hat der Bundesrat letzten Freitag bereits eine Reihe weiterer Massnahmen beschlossen, die auch den Unternehmen (Aktiengesellschaften/GmbH) dienen sollen. Aufgrund der Schliessung von Betrieben sowie Nachfrageeinbrüchen verfügen zahlreiche Unternehmen trotz Kurzarbeitsentschädigung für ihre laufenden Kosten über immer weniger liquide Mittel. Mit einem Bündel von sich ergänzenden Massnahmen soll verhindert werden, dass grundsätzlich solvente Unternehmen in Schwierigkeiten geraten.

Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahmesituation sind auch Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten sowie Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, stark betroffen. Deshalb sollen die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden.

 

Weitere Informationen hierzu finden sich unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78515.html

Formulare zur Anmeldung von Kurzarbeit finden sich hier: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/?fbclid=IwAR3Bv5DGbDAm5VGWnXIsP0Lh4Lrq7i3rDHKmXj6XECdA4FzqN_Gd31GWy94

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