Der Parlamentsbetrieb versucht, die Revision des Strassenverkehrsgesetzes vor einer Volksabstimmung zu bewahren - mit Kompromissen bei der Sanktionierung von Rasern.

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Im Rahmen der Differenzbereinigung der Änderung des Strassenverkehrsgesetzes hat die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) mit klaren Mehrheiten Rückkommen auf die Artikel über die Sanktionierung von Raserdelikten beschlossen. Mit einer erneuten Beratung dieser zwei Artikel möchte die KVF bei den Raserbestimmungen einen neuen Kompromiss finden, der ein Referendum gegen die gesamte Gesetzesrevision verhindert.

Kein Gefängnis bei weisser Weste

Grundsätzlich soll ein Raserdelikt wie heute mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft werden. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre soll die entsprechende Bestimmung in Artikel 90 aber insofern angepasst werden, als dass diese Mindestfreiheitsstrafe unterschritten werden kann, wenn kein Eintrag im Strafregister wegen Verletzung von Verkehrsregeln vorliegt oder wenn die Geschwindigkeitsübertretung aus achtenswerten Gründen begangen wurde.

Weiter soll Art. 16c Abs. 2 Bst. abis dahingehend geändert werden, dass Raserdelikte grundsätzlich, wie bereits heute, mit einem Führerausweisentzug von mindestens 24 Monaten sanktioniert werden. Gerichte könnten die Mindestentzugsdauer aber um bis zu zwölf Monate reduzieren können, wenn die Mindestfreiheitsstrafe gemäss Art. 90 Abs. 3 ebenfalls unterschritten wurde.

Hart und doch mehr Spielraum für Gerichte

Die Kommission ist der Meinung, dass Raserdelikten mit einer Anpassung dieser zwei Bestimmungen nach wie vor mit der nötigen Härte begegnet werden kann. Gleichzeitig kann damit aber auch das ursprüngliche Ziel der Gesetzesrevision – den Gerichten mehr Ermessensspielraum zu verschaffen – erreicht werden. Damit die KVF-N ihrem Rat die neuen Anträge anlässlich der Herbstsession unterbreiten kann, muss ihre Schwesterkommission dem Rückkommen ebenfalls zustimmen.

Nationalratskommission gibt in weiteren Punkten nach

Weiter beantragt die Kommission ihrem Rat, bei den zwei verbliebenen Differenzen (Art. 43 Abs. 2bis und 98a Abs. 3), dem Ständerat zuzustimmen. Im Klartext: Parkieren von Zweirädern auf Trottoirs soll weiterhin nicht erlaubt werden, und vor Geschwindigkeitsmessungen soll weiterhin nicht gewarnt werden dürfen.

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